Zur Justiz in Lodybeydschan


Wer spricht Recht


Es gibt in Lodybeydschan keinen einheitlichen Gesetzeskanon. Vielmehr obliegt die Rechtssprechung dem jeweiligen Landesherrn. Damit richtet der jeweils direkt vorgesetzte Lehnsherr über seine Untergebenen. Gleichzeitig ist er auch für deren Taten verantwortlich und muss sie gegenüber seinem übergeordneten Lehnsherren verantworten.
Die Pflicht des Lehnsherrn, die Sicherheit seiner Vasallen und Untergebenen zu sichern, bezieht sich auch auf das Feld der Rechtstreitigkeiten. So hat er diese bei Verfahren an höherer Stelle ebenfalls zu vertreten, bzw. ihnen juristisch zur Seite zu stehen. Ein solcher Vorgang kommt allerdings höchst selten vor, da der jeweilige Landesherr in der Regel das Privileg besitzt, selbst Recht zu sprechen. In diesem Falle urteilt er über Verbrechen oder Streitigkeiten, die ihm zur Entscheidung vorgebracht werden.
Er kann dieses Amt auch speziellen Untergebenen, in der Regel einem Vogt, übertragen. Dieser Fall tritt vor allem bei größeren Ländereien ein, aber ist dennoch eher selten.
Streitigkeiten werden im Allgemeinen von der jeweiligen Dorf-, oder Stadtgemeinschaft informell selbst geregelt, wobei die Ältesten, oder Einflussreichsten „beratende“ Funktion ausüben, um die Streitparteien zu einer Einigung zu bringen. Können sich diese jedoch nicht einigen, oder liegt eine Straftat vor, darf nur der Landesherr eine verbindliche Entscheidung fällen. Da sich dieser zumeist in seiner Residenz aufhält, müssen die Kontrahenten um den Fall vor ihm zu bringen entweder dorthin reisen, oder man wartet in weniger eiligen Fällen auf die nächste Visitation des Herrn oder eines Bevollmächtigten. Die meisten Landesherren besuchen in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen die Städte, Dörfer und Siedlungen in ihrem Herrschaftsbereich. Dies bedeutet, dass es meist recht lange dauert, bis ein solches Verfahren zustande kommt, während der eigentliche Gerichtprozess meist zügig von statten geht. Die Möglichkeit der Selbstjustiz ist ausdrücklich ausgeschlossen. Es muss in allen Fällen von offizieller Seite Recht gesprochen oder sich gütlich geeinigt werden.



Der Prozess



In einem offiziellen Prozess hört sich der Landesherr die Aussagen aller Beteiligten an und fällt anschließend ein Urteil, wobei er sich lediglich an zwei Rechtsquellen im weitesten Sinne zu halten hat. Dies sind das Große Gesetz und die Lehre der Heiligen Kirche der Reinigenden Flamme Majas. Innerhalb dieser weit gesteckten Grenzen obliegt ihm die vollkommene Entscheidungsfreiheit.
Berufungen sind nicht vorgesehen, lediglich Gnadengesuche können gestellt werden. Diese werden in der Regel an die nächst höhere weltliche Instanz bzw. an den Kaiser selbst gerichtet, in der Regel aber nicht beachtet. Wird ein solches Gnadengesuch dennoch angenommen, sind meist politische Auseinandersetzungen zwischen Lehnsherrn und Lehnsmann der Grund und nicht juristische Sachfragen oder Mitleid.
Generell greift ein Lehnsherr nicht in Einzelfälle der Rechtsprechung seines Vasallen ein. Er kann ihn aber für dessen Rechtsprechung selbst zur Verantwortung ziehen. Allerdings geht es dabei jedoch nicht um juristische Meinungsverschiedenheiten. Vielmehr sind solche Maßnahmen als politisches Manöver zu werten, welche auch formal die Möglichkeit eröffnen einem unliebsamen Vasallen einen Denkzettel zu erteilen. Solche internen Scharmützel sind jedoch selten, aber durchaus schon vorgekommen.



Ausnahmen 1 – Katschirg



In der Hauptstadt Katschirg obliegt die Rechtsprechung den Gilden, welche ihre Mitglieder im Streitfalle vertreten und sich untereinander einigen sollten. Falls keine Einigung möglich ist, oder Nicht-Gildenmitglieder betroffen sind, geht der Fall an den Hof des Kaisers, wo er allerdings von einem delegierten und nicht von Yorek selbst behandelt wird. Streng genommen untersteht die Stadt jedoch Yorek selbst, der jederzeit die Rechtsprechung an sich ziehen kann. In den letzten Jahrhunderten der Herrschaft Majas ist dieser Fall jedoch nie vorgekommen und es ist nicht sicher, ob die mächtigen Gilden ein solches Verhalten Yoreks gutheißen würden. Es obliegt dem Geschick des kaiserlichen Hofes, in diesem Fall dem Erzkanzler, die Gilden sowohl in Sachen der Rechtsprechung als auch der Stadtpolitik durch geschicktes Verhalten unter Kontrolle zu halten.



Ausnahmen 2 – Die Heilige Kirche der Reinigenden Flamme



Kirchen- und Ordensvertreter stehen außerhalb der feudalen Rechtsprechungskette und unterstehen nur der Kirche selbst. Allerdings können sie selbst ebenfalls als Lehnsherr mit allen Rechten und Pflichten auftreten. Nur in einer solchen Funktion hat die weltliche Gerichtsbarkeit Einfluss auf die Angehörigen des klerikalen Standes.
Zu Majas Lebzeiten unterstanden sie direkt seinem Willen. Nach seiner Gottwerdung hat sich der Einfluss der politischen Führung des Landes auf den klerikalen Stand verringert. Zwar haben Kirche und Orden Kaiser Yorek I. die Treue geschworen und der Erzbischof von Katschirg bleibt Erzkanzler des Reiches, dennoch klingen die Gerüchte nicht ab, nach denen die Kirche Majas auf eine Umwandlung der Monarchie in eine Theokratie hinarbeitet. Bislang gibt es hierfür aber weder handfeste Beweise noch irgendwelche greifbaren Indizien.


Das Große Gesetz

1. Seine Heiligkeit Maja ist die Quelle allen Rechts.

2. Der Kaiser ist Nachfolger Majas. Er vertritt Majas Willen in allen weltlichen Dingen.

3. Der Kaiser verleiht das Privileg der Rechtsprechung an seine Vasallen.
    Diese verleihen es an die ihren.

4. Der Lehnsherr spricht Recht nach den Lehren der Heiligen Kirche der Reinigenden Flamme.

5. Der Lehnsherr sorgt für die Sicherheit seiner Untergebenen.
    Diese sind ihrem Lehnsherrn zur Treue verpflichtet.

6. Das große Gesetz gilt für alle Lodybeydschani.

7. Innerhalb Lodybeydschans herrscht der ewige Landfrieden.

8. Lodybeydschan ist unteilbar.

9. Jedem Angeklagten steht ein Prozess zu. Niemand ist ohne Verurteilung zu bestrafen.